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„Keine Gebühren für Musik beim Zahnarzt“ oder „Beim Zahnarzt hat die GEMA Schmerzen“

In einer Vorabentscheidung hat der EuGH unter dem Az: C-135/10 am 15.03.2012 entschieden  :

„2. Der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100 ist dahin auszulegen, dass er nicht die kostenlose Wiedergabe von Tonträgern in einer Zahnarztpraxis wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden im Rahmen der Ausübung eines freien Berufs für die Patienten, die unabhängig von ihrem Willen in den Genuss dieser Wiedergabe kommen, betrifft. Infolgedessen begründet eine solche Wiedergabe für die Tonträgerhersteller keinen Anspruch auf Vergütung.“
   


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