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05 Dez 2009
OLG Köln v. 30.11.2009 – Kopiekosten in voller Höhe erstattungsfähig
Jeder Anwalt kennt es: Immer wenn es um die Kostenanträge geht, die nach einem Urteil oder Vergleich gestellt werden, fängt meist die unterlegene Partei an zu schimpfen. "Die Kopierkosten sind doch viel zu hoch, ist nicht mehr erstattungsfähig!" Was erstattungsfähig ist, steht in Nr. 7000 RVG VV:
Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
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0,50 EUR | |
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0,15 EUR | |
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2,50 EUR | |
| Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen. |
"Auch die Kopiekosten sind zu erstatten. Für die Berücksichtigung solcher Kosten kommt es zum einen darauf an, ob es sich um zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO handelt. Zum anderen muss sich der Antrag der Prüfung stellen, ob der Anwalt der erstattungsberechtigten Partei von seinen Mandanten eine entsprechende Erstattung hätte verlangen können, denn nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. MDR 2003, 476) kommt nur in diesem Falle auch ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Prozeßgegner in Betracht. Eine die Prozeßbevollmächtigte der Kläger treffende interne Verpflichtung, die hier in Rede stehenden Kopiekosten selbst zu tragen, scheidet jedoch sicher aus. Es handelt sich vielmehr um solche Kosten, die von den Klägern ohne Weiteres nach VV 7000 Nr. 1 d RVG als zusätzlich erforderliche Aufwendungen zu tragen wären und die deshalb auch gegenüber dem Prozeßgegner als notwendige Auslagen geltend gemacht werden können. Die Klagebegründung hatte die Darlegung vielfältiger Vorgänge zum Gegenstand, die zur prozessualen Erläuterung und Dokumentation gegenüber dem Gericht und dem Prozeßgegner zu belegen waren. Demgemäß belaufen sich die Anlagen zur Klageschrift auf insgesamt 208 Kopien. Die zweifache Fertigung [für zwei Beklagte] entsprechender Kopien war sachdienlich, denn sie ermöglichte es dem Gericht und dem Prozeßgegner, den zugrundeliegenden Sachverhalt konkret nachzuvollziehen, was ohne entsprechende Belege praktisch unmöglich gewesen wäre. Der Höhe nach liegen die Kopieauslagen unter den gesetzlich vorgesehenen Ansätzen von VV 7000 Nr. 1 RVG."OLG Köln, Beschluss vom 30.11.2009, Az: 17 W 333/09 - 84 O 148/08 LG Köln