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OLG Köln v. 30.11.2009 – Kopiekosten in voller Höhe erstattungsfähig

Jeder Anwalt kennt es: Immer wenn es um die Kostenanträge geht, die nach einem Urteil oder Vergleich gestellt werden, fängt meist die unterlegene Partei an zu schimpfen. "Die Kopierkosten sind doch viel zu hoch, ist nicht mehr erstattungsfähig!" Was erstattungsfähig ist, steht in Nr. 7000 RVG VV:

Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
  1. für Ablichtungen und Ausdrucke
    1. aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war,
    2. zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte auf Grund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Ablichtungen zu fertigen waren,
    3. zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als 100 Ablichtungen zu fertigen waren,
    4. in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind:
    5. für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite
0,50 EUR
    • für jede weitere Seite
0,15 EUR
  1. für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Ablichtungen und Ausdrucke:je Datei
2,50 EUR
Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen.
Es kommt regelmäßig zum Streit, ob die Kopien notwendig waren im Sinne des Nr. 7000 1) d). Einige Amts- und Landgerichte stellen sich auch schon einmal auf den Standpunkt, dass es nicht notwendig ist, denn soweit schon z.B. der Gegner außergerichtlich angeschrieben wurde - selbst wenn man dann nochmals die Kopien im Klagefall anfertigen muss, um das bislang in Schreiben Erörterte nachzuweisen - "habe er die Kopien ja schon einmal bekommen" oder "diese hätte der Kläger ja auch nur im Bestreitensfall auf Verlangen vorlegen können". ...und auf den Kopierkosten bleibt insofern der Mandant in letzter Konsequenz sitzen. Nicht richtig, hat ein Kläger ja auch seinen Grund, warum er die Sache zu Gericht bringt...und der Richter weiß von dem Vorgang nichts und muss erst einmal die Informationen bekommen, die der Mandant schon lange hatte. Dabei stellt sich die Problematik insbesondere in EDV-Sachen recht häufig: Hunderte von Seiten an Dokumentationen, Emailschriftverkehr sind zum Nachweis gesamter Vertragsverhandlungen notwendig... insbesondere auch in Wettbewerbssachen kommen schnell 200 Seiten Anlagen zusammen, wenn man einen Sachverhalt nicht nur auf Vortrag und den Beweisantritt "im Bestreitensfall" beschränken möchte. Das OLG Köln hat in seinem Beschluss vom 30.11.2009 nun ganz aktuell entschieden:
"Auch die Kopiekosten sind zu erstatten. Für die Berücksichtigung solcher Kosten kommt es zum einen  darauf an, ob es sich um zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO handelt. Zum anderen muss sich der Antrag der Prüfung stellen, ob der Anwalt der erstattungsberechtigten Partei von seinen Mandanten eine entsprechende Erstattung hätte verlangen können, denn nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. MDR 2003, 476) kommt nur in diesem Falle auch ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Prozeßgegner in Betracht. Eine die Prozeßbevollmächtigte der Kläger treffende interne Verpflichtung, die hier in Rede stehenden Kopiekosten selbst zu tragen, scheidet jedoch sicher aus. Es handelt sich vielmehr um solche Kosten,  die von den Klägern ohne Weiteres nach VV 7000 Nr. 1 d RVG als zusätzlich erforderliche Aufwendungen zu tragen wären und die deshalb auch gegenüber dem Prozeßgegner als notwendige Auslagen geltend gemacht werden können. Die Klagebegründung hatte die Darlegung vielfältiger Vorgänge zum Gegenstand, die zur prozessualen Erläuterung und Dokumentation gegenüber dem Gericht und dem Prozeßgegner zu belegen waren. Demgemäß belaufen sich die Anlagen zur Klageschrift auf insgesamt 208 Kopien. Die zweifache Fertigung [für zwei Beklagte] entsprechender Kopien war sachdienlich, denn sie ermöglichte es dem Gericht und dem Prozeßgegner, den zugrundeliegenden Sachverhalt konkret nachzuvollziehen, was ohne entsprechende Belege praktisch unmöglich gewesen wäre. Der Höhe nach liegen die Kopieauslagen unter den gesetzlich vorgesehenen Ansätzen von VV 7000 Nr. 1 RVG."
OLG Köln, Beschluss vom 30.11.2009, Az: 17 W 333/09 - 84 O 148/08 LG Köln


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