Facebook: Eine Abmahnung macht noch keinen Abmahnerfrühling

Immer wieder liest man “Jedes Profil eines Nutzers ist 15.000 Euro wert”, “”wenn das alles abgemahnt würde, dann kommt man aus dem Zahlen nicht mehr heraus”, “da braucht nur ein Abmahner seine Stunde zu sehen und *zack* hagelt es Abmahnungen”.

Seit gestern kam noch die gehypte Meldung hinzu “Sie ist da! -   die erste Facebookabmahnung”.

Dabei geht es um den Fall, dass einem Nutzer von einem Dritten etwas auf die Profilseite gepostet wurde – und der Nutzer wurde nun abgemahnt, da das Bild, was dort von einem Dritten gepostet wurde, nicht hätte veröffentlicht werden dürfen ohne Genehmigung des Urheberrechtsinhabers.

Gut, dann wird vielleicht gerichtlich nun geklärt werden, wie ein solcher Fall bei Facebook zu behandeln ist. Aber sollte es wirklich anders gelagert sein, als in den Fällen anderer Foren- oder Blogseitenbetreibern?

“Haftung ab Kenntnisnahme” hatte der fünte Zivilsenat des BGH (AZ.: V ZR 44/10) schon 2010  entschieden: Plattformbetreiber haften für eingestellte Fotos von Dritten erst, wenn diese erkennbar nicht hätten veröffentlicht werden dürfen.

Der BGH führt in seiner Entscheidung sehr ausführlich aus, dass die Beklagte dort weder als Handlungs- noch als Zustandstörerin haftete.

Selbst wenn ein Mahnender auf die Idee käme zu sagen “ja, aber auf Facebook bin ich ja doch verantwortlich für das Einstellen Dritter auf meinem Profil, denn ich erlaube das ja Fremden – und nur, wenn ich die Funktion ausschalte, dass Dritte bei mir etwas posten können, dann hafte ich nicht” – Nun, selbst diese Fragestellung hat der BGH in dem dort zu entscheidenden Fall vorweggenommen, da weder mittelbar noch unmittelbar eine Haftung bestehe. Mittelbar fehlte dem Verletzer für die erforderliche Zurechenbarkeit der Wille zur Beeinträchtigung, es wurde auch die Verletzung von zumutbaren Prüfpflichten verneint, auch der Einsatz von technischen Hilfsmitteln zur Erkennung der Verletzung wurde nicht als erforderlich angesehen.

Genauso entschied der BGH (Urteil v. 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10) im Falle von Hostprovidern letztes Jahr, dass der Provider erst dann hafte, wenn er Prüfpflichten verletzt habe.

Kurzform: Kann ich als Inhaber eines Profils nicht sehen, dass ein Foto oder ein Dritte beleidigender Kommentar unbefugt bei mir im Profil gepostet wurde, dann hafte ich nicht einmal unter Störergesichtspunkten. Sprich: Auch nicht für etwaige durch eine Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Mich wundert angesichts der doch in Internetkreisen sehr bekannten Entscheidungen, dass nun doch eine Abmahnung (eine!) verschickt wurde. (schließlich weiß auch der abmahnende Anwalt dann, dass nach der Rechtsprechung des BGH sein Fall – sagen wir mal so – auf dünnem Eis ist) Es tauchten auch bis heute keine weiteren Fälle auf, in denen Facebookprofile abgemahnt wurden. Vielleicht will der Abmahner auch nur einen Präzedenzfall schaffen? Angesichts oben genannter Entscheidungen verstehe ich nur nicht so recht, was er sich wirklich davon verspricht, insbesondere, wenn er seinen Mandanten – den Urheberrechtsinhaber- einem solchen Risiko aussetzt.

Wir werden sehen… aber soweit ist jede Panikmache fehl am Platze.

 

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    1 Kommentare
    1. anwalt-in-mol.de / 12 Apr 2012

      Vorallem ist bedenklich, daß soviele aufgrund einer einzigen Nachricht wie aufgeschreckt durch die Gegend rennen, ohne sich mal die Sache etwas näher anzusehen. Zudem kann man durchaus Entscheidungen zum Thema Störerhaftung aus den ähnlich gelagerten Fällen aus dem Bereich der Forenbetreiber heranziehen. Da kommt es z.B. auf ein “zueigen machen” und der Verletzung von Prüfpflichten an.
      In diesem Sinne eine berechtigte Klarstellung Ihrerseits!

      MfkG

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