OLG Düsseldorf: Verbot für zwei Samsung Galaxy Tab Modelle in Deutschland
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Wie der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf heute zu entnehmen ist, darf Samsung in Deutschland die Modelle „Galaxy Tab 10.1“ und „Galaxy Tab 8.9“ nicht mehr vertreiben. Die heutige Entscheidung ist rechtskräftig. ( Bezüglich des Modells „Galaxy Tab 10.1 N“ wird im Februar entschieden).
Ein Anspruch aus Geschmacksmusterrecht wurde dabei vom 20. Senat verneint. Im Gegensatz zur Vorinstanz war das Oberlandesgericht zwar der Ansicht, dass eine gerichtliche Zuständigkeit bestehe, aber zum einen sei der Geschmacksmusterschutz eingeschränkt, da es ein ähnliches, älteres US-Patent gebe, darüber hinaus aber auch eine deutliche Unterscheidung der Samsung Produkte zum Geschmacksmuster von Apple bestehe.
Ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch wurde vom OLG Düsseldorf wegen unlauterer Nachahmung (§ 4 Nr. 9b UWG*) bejaht, jedoch beschränkt sich dieser Anspruch nur auf Deutschland.
(*§ 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen
...
Nr. 9 Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;