Endlich: OLG Köln privilegiert Privatpersonen bei Abmahnungen
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Wie die Kanzlei Richter / Süme heute mitteilte, hat das Oberlandesgericht Köln in seinem Beschluss vom 20.05.2011 , Az 6 W 30/11 bezüglich der Abgabe einer Unterlassungserklärung durch einen Privatmann gegenüber einem Gewerbetreibenden nun differenziert: Was war passiert? Ein Fall von Vielen: Abgemahnter erhält Schreiben einer Kanzlei, er habe die ausschließliches Rechte des Tonträgerherstellers verletzt. Dem Schreiben war eine Unterlassungserklärung beigefügt, in welcher der Abgemahnte sich verpflichten sollte, es zu unterlassen "Alle Werke des Tonträgerherstellers zu verbreiten". Auch wurde in der Erklärung darauf hingewiesen das eine veränderte Unterlasungserklärung nicht angenommen würde. Der Abgemahnte gab diese Unterlassungsrklärung nicht ab. Der Abmahner erwirkte darauf hin eine einstweilige Verfügung gegen den Abgemahnten. Der Abgemahnte gab nun die Unterlassungserklärung - beschränkt auf das eigentliche Werk (so, wie in der einstweiligen Verfügung beantragt) ab. Der Abmahner beantragte Kostenfestsetzung. Der Abgemahnte wehrte sich gegen die Kosten, da er zum Zeitpunkt der Tat verreist gewesen sei, er könne es nicht gewesen sein. Das Landgericht Köln legte dem Abgemahnten die Kosten des Verfahrens auf. Das Oberlandesgericht hob die Kosten auf. Das Oberlandesgericht war der Ansicht, dass der Gedanke des § 93 ZPO auch zu berücksichtigen gewesen sei:
§ 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
"Diese Grundsätze können auf die Abmahnung, die gegenüber einem nicht geschäftslich handelnden Rechtverletzer ausgesprochen wird, nicht uneingeschränkt angewandt werden. Auch eine im gewerblichen Bereich ausgesprochene Abmahnung darf sich nicht darauf beschränken, eine Rechtsverletzung aufzuzeigen. Die Abmahnung soll dem Schuldner einen Weg weisen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen. (...) Zu diesem Zweck ist es im geschäftlichen Verkehr ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Abmahnung die Aufforderung zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung enthält. (...) Was einem Verbraucher gegenüber erforderlich ist, um ihm den Weg zur Vermeidung einer gerichtlichen Inanspruchnahme zu weisen, kann nicht nach denselben Grundsätzen beurteilt werden. Insoweit ist jedenfalls von einem gewerblich tätigen und rechtlich beratenen Gläubiger zu verlangen, dass er dem Schuldner keine Hinweise erteilt, die den Schuldner von der Anerkennung des Anspruchs abhalten können. Geschieht dies gleichwohl, kann der Gläubiger - nach objektiven Maßstäben- aus einer unterbliebenen Reaktion des Schuldners auf die Abmahnung nicht schließen, dass eine gerichtliche Inanspruchnahme erforderlich ist. Der Senat verkennt nicht, dass diese Einschätzung bisher - wie die Antragstellerin dargelegt hat- in der Literatur nicht vertreten worden ist. Es lässt sich den angeführten Literaturnachweisen jedoch nicht entnehmen, dass diese sich mit den hier gegebenen Besodnerheiten auseinandergesetzt haben. Dass Privatpersonen wegen Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden , kommt nämlich erst in jüngerer Zeit in einem früherkaum vorstellbaren Umfang vor.Das Oberlandesgericht Köln hat damit ganz deutlich gesagt, dass ein abgemahnter Verbraucher ganz anders zu betrachten ist, als ein Gewerbetreibender. Dadurch, dass die Gegenseite ihn durch die viel zu weit gefasste Unterlassungserklärung von der Abgabe dieser abgehalten habe, sei es nicht gerechtfertigt, ihm nun daher die Kosten aufzuerlegen. Im Ergebnis eine Entscheidung, welche sehr zu begrüßen ist, da der Laie endlich - obwohl er immer als "gewerblich handelnd" nach ständiger Rechtsprechung in Filesharingsachen behandelt wurde und wird - auch nach seinem Kenntnisstand beurteilt und endlich differenziert wurde. Schließlich wird auch aufgrund dieser "Gewerblichkeit" die Anwendung des § 97 a Abs. 2 UrhG mit der Folge der Kostendeckelung der gegnerischen Anwaltskosten auf 100,00 Euro von der Rechtsprechung nach wie vor abgelehnt. Es bleibt zu hoffen, dass eine solche Differenzierung auch bezüglich der Abmahnungskosten nach § 97 a Abs. 2 UrhG bald stattfindet. Vorsicht: DIESE ENTSCHEIDUNG heißt jedoch nicht, dass der Laie nicht mehr die Kosten der Abmahnungen zu tragen hat oder vielmehr, dass er IMMER im Nachhinein erst die Unterlassungserklärung abgeben kann! Grundsätzlich gilt bei Erhalt einer Abmahnung: Sofort vom Anwalt prüfen lassen, ob die Unterlassungserklärung zurecht gefordert wird und inwieweit diese abgegeben werden muss - die Modifizierung ist grundsätzlich möglich, sollte aber auf jeden Fall nur durch einen Fachmann vorgenommen werden, um sich keine Ansprüche abzuschneiden oder Anerkenntnisse zu machen bzw. Verpflichtungen einzugehen, die man nicht machen / eingehen müsste! Der Gang zum Anwalt zur Überprüfung der Unterlassungserklärung ist nach wie vor der einzige Weg, auf der rechtlich sicheren Seite zu sein.