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Ein offener Brief

Betreff: Einladung zur Diskussionsrunde "Damit Bürgerrechte nicht vom Netz gehen" - Daten- und Urheberrechtsschutz im digitalen Zeitalter - am 26.02.2010 im Landtag NRW "Wir wollen an einer fairen Lösung beim Urheberrecht arbeiten, die UserInnen nicht kriminalisiert und auch KünstlerInnen angemessen vergütet. " Sehr geehrte Frau Berghaus, zu diesem Themen würde ich sehr gerne mitdiskutieren, kann aus terminlichen Gründen Ihre Einladung leider nicht persönlich wahrnehmen. Nachstehend möchte ich Ihnen daher meine Vorschläge zusammenfassen, wie man durch nur wenige, inhaltlich geringfügige Abänderungen das Urheberrecht zumindest dahingehend fairer gestalten könnte, dass Massenabmahnungen ein weniger lohnendes Geschäft für die Anwälte ist und dennoch die Urheberrechtsinhaber eine angemessene Vergütung erhalten. 1) § 97 a UrhG Absatz 2 dieses Paragraphen

"Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro."
befasst sich mit einer "Deckelung" der Anwaltskosten für "einfache, nur unerhebliche Rechtsverletzungen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs". (Oft habe ich den Eindruck, dass es sich vielmehr um die Deckelung der "erforderlichen" Anwaltskosten handelt.) Dies hat nun zur Folge, dass Massenabmahner vorzugsweise gegen Kleinstgewerbetreibende vorgehen, die - wie eine Vielzahl hier vorliegender Abmahnungen zeigt - oftmals nicht einmal wussten, dass sie Urheberrechte verletzten, da sich diese Zielgruppe meist aus kostenlosen Quellen bedient und nicht ahnte, dass die Nutzungsbedingungen zu Beweiszwecken hätten gesichert werden müssen. Beispielsweise in 20 hier vorliegenden Bildnutzungs-Mandaten könnten die Kleingewerbetreibenden beschwören, dass die benutzten Bilder vormals kostenlos waren, jedoch können sie heute keinen Nachweis mehr darüber führen, dass dies wirklich so den Tatsachen entsprach. Dennoch werden sie - aufgrund des Zusatzes der Gewerblichkeit - mit der vollen Kostenkonsequenz der Anwaltskosten überzogen. Gleiches gilt für eine große Zahl von Musik- sowie Filmabmahnungs-Mandaten, in denen insbesondere gegen Verbraucher vorgegangen wird, von dieser Deckelung keine Vergünstigung erfahren, da die Gerichte einheitlich die Auffassung vertreten, dass durch den Upload eine "gewerbliche Tätigkeit" vorliege, ohne dass es dabei auf eine Gewinnerzielung ankomme. Außerdem kommt es durch die Verwendung der Begriffe wie "gewerblich", "geschäftsmäßig", "im geschäftlichen Verkehr" zu einer Begriffsverwirrung zu Lasten der Abgemahnten. Die Folge ist, dass Anwaltsrechnungen unter dem Vorwand des "Urheberrechtsschutzes" in astronomische Höhen getrieben werden und die Privilegierung für einmalige oder/und geringfügige Verstöße, die der Referentenentwurf einst vorsahen, überhaupt keine Anwendung finden. Daher sollten die fünf unbestimmten Rechtsbegriffe im Absatz 2 komplett gestrichen und durch eine konkrete Formulierung ersetzt werden. Dabei wäre es schon eine wesentliche - und meines Erachtens nach - gerechtere Behandlung von Urheberrechtsverletzungen, wenn allein die Formulierungen "außerhalb des geschäftlichen Verkehrs" sowie "in einfach gelagerten Fällen" aus dem Absatz 2 ersatzlos gestrichen würden. Der Bestandteil "unerhebliche Rechtsverletzung" sollte durch eine enumerative Aufzählung ersetzt werden, die konkrete Anzahlen enthält wie z.B. "bei weniger als 5 Bildern" oder "bei weniger als 5 Filmen" oder "bei weniger als 20 Musikstücken". 2) Des Weiteren sollten nicht nur die Anwaltskosten auf 100 Euro gedeckelt werden, sondern auch die Lizenzschadensersatzforderungen reguliert werden. Schließlich soll eine Erleichterung nur für kleinere Urheberrechtsverstöße gewährt werden, Vielfachverletzer oder solche, die auch noch mit Urheberrechtsverletzungen ihrerseits Geld verdienen, fallen ohnehin nicht unter diese Vorschrift. Daher fände ich es durchaus gerechtfertigt, wenn eine "pauschale Schadensersatzlizenzgebühr" ebenfalls im § 97 UrhG mitverankert würde, z.B. in einem Absatz 3: „Für Erstverstöße soll eine Lizenzschadensersatzforderung auf pauschal 100 Euro begrenzt werden“. Soweit es sich um eine Vielzahl von Abmahnungen im Bagatellbereich handelt, könnten die Verletzten die Abmahnungen so auch selbst -anhand von entworfenen Standardschreiben ihrer Hausanwälte – vornehmen, ohne dass sie selbst Rechtsanwälte für die konkrete Lizenzforderungsberechnung beauftragen müssten. Machen wir uns nichts vor: Das, was in einer Vielzahl von Fällen verschickt wird, sind Standardtexte, mit – je nach Werk- leicht modifizierten Textbausteinen. Von Aufwand kann also derzeit nicht einmal ernsthaft bei massenhaft verschickten Abmahnungen durch Anwälte gesprochen werden. Auch könnte mit der Regulierung einer Lizenzschadensersatzpauschale dem Missbrauch vorgebeugt werden, dass über Urheberrechtsverletzungen letztendlich mehr über sogenannte "entgangene Lizenzgebühren" eingetrieben werden könnte, als über reguläre Verkäufe. Die Regulierung als solche in Form einer Pauschale ist natürlich problematisch und es könnte auch entgegengehalten werden, dass je nach Einzelfall ein viel höherer Lizenzbetrag doch angemessen sei, jedoch sollte die Intention des Gesetzgebers hier dahingehen, Urheberrechtsverletzungen zu ahnden, nicht, eine Einnahmemöglichkeit zu eröffnen, und dies insbesondere auf Seiten der vermeindlichen Urheberrechtsschützer. Der Schutz des Urhebers würde nach meiner Ansicht so ebenfalls gewährleistet. Urheberrechtsverletzungen zu unterbinden sollte die Zielsetzung sein und gleichzeitig sollte die urheberrechtliche Abmahnung als "Warnschuss" dienen, um weitergehende Forderungen im Falle der Zuwiderhandlung dennoch geltendmachen zu können. Dieses Ziel wäre mit der oben vorgeschlagenen Änderung erreicht. Damit würde auch nicht der Urheberrechtsschutz komplett versagt: Im Falle von Zuwiderhandlungen könnte und müsste dann - auch gerechtfertigter Weise - der Verletzer dementsprechend Anwalts- als auch Lizenzgebühren zahlen. Die Lizenzforderung auf eine Pauschale von ebenfalls 100 Euro zu limitieren, gleich, um welche Art von Werk es sich handelt, wäre dabei ein erster Schritt. Dabei kann sich auch kein Urheber wirklich benachteiligt fühlen, denn die Einnahmen, die realistischer Weise über reguläre Verkäufe stattfinden, sind oftmals nur ein Bruchteil dessen, was durch eine einzige Abmahnung erzielt wird, ganz zu schweigen von den Beträgen, die der eigentliche Urheber für seine Werke erhält und was tatsächlich beim jeweiligen Künstler zurückbleibt. Das gilt sowohl für Musikstücke, Bilder und Filme. Hierbei ist auch der Summierungseffekt zu beachten, da z.B. der tatsächliche Schaden durch den einzelnen Tauschbörsennutzer deutlich geringer als die regelmäßig geforderten Beträge ist und eine "Überkompensation" den Grundsätzen des Schadensersatzrechts widerspricht. 3) Schließlich gehen die Lizenzgebühren an die Konzerne und die Künstler selbst haben nicht wirklich Vorteile durch Abmahnungen: Mir ist kein einziger Fall bekannt, in welchem "entgangene Lizenzgebühren", die über Anwälte eingefordert, auch an die Urheberrechtsinhaber weitergegeben wurden. Zwar schließen Künstler und Urheberrechtsinhaber Verträge mit den Konzernen, in denen nicht nur die Nutzungs-, Verbreitungs-, Vervielfältigungsrechte etc. eingeräumt werden, sondern auch der Bereich der Rechtsverfolgung übertragen wird, jedoch führt dies für die Künstler als Urheber in zweierlei Hinsicht zu einem Nachteil: Sie selbst bekommen (wenn nicht gar im Wege eines Total-Buyouts) nur einen geringen Betrag für ihre Werke und die Konzerne erhalten nicht nur die Verkaufslizenzen, sondern auch die "Straflizenzgebühren", die im Namen der Künstler -die sie ja schützen wollen- eingetrieben werden. Auch erhalten die Konzerne über die geforderten fiktiven Lizenzschadensersatzforderungen teilweise sogar mehr, als sie über reguläre Verkäufe der Werke erzielten (Beispiel Mp3 Verkauf im Internet). Insofern sollte hier auch eine gerechte Verteilung zwischen Urhebern und Konzernen/Vertretern angestrebt werden, da durch die übertriebenen Schadensersatzlizenzen nur die Konzerne/Vertreter profitieren. Zugleich sollte man auch bedenken, dass auch der Ruf der Künstler, die angeblich ihre Fans verfolgen lassen, beschädigt wird. Soweit es um eine gerechte Verteilung von Schadensersatzlizenzen geht, könnte man über eine Art "Gema" für Schadensersatzlizenzen nachdenken, die die Schadensersatzlizenzzahlungen gesammelt „kassiert“ und nach Künstlern und Konzernen differenziert. Dabei sollte der Schlüssel jedoch gerechter sein (jedenfalls nicht nach Verkaufszahlen oder Ausstrahlungshäufigkeit) wie der der Gema, bei der kleine Einzelkünstler doch oftmals komplett durchs Raster zu fallen scheinen. Schließlich könnte so auch endlich bezüglich der kleinen Künstler eine gerechtere Beteiligung erreicht werden, wenn eine exakte Aufschlüsselung erfolgt, denn eine "entgangene Lizenzgebühr" würde eine große Künstlerin wie "Lady Gaga" weniger hart treffen, als ein Komponist, der nur kleine Werke mit geringer Publikumsreichweite vertreibt. Wie schon gesagt, ich hätte gerne an der Diskussion teilgenommen, hoffe jedoch, zumindest so einige Ideen mit an die Hand gegeben zu haben. Mit herzlichem Gruß aus Köln Ihre Anja M. Neubauer -Rechtsanwältin- Aegidienberger Strasse 25 50939 Köln Telefon: +49 (221) 33 79 111 Telefax: +49 (221) 33 79 113 email: info(at)neubauer-law.de, anja.neubauer(at)conlegi.de web: www.neubauer-law.de www.conlegi.de blog: www.neubauer-law.de/blog www.twitter.com/neubauerlaw


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