Totgesagte leben länger – oder: Die Wiederauferstehung einer Abmahnung aus 2007
- Anja M. Neubauer
- Abmahnung, Alltagswahnsinn, aus dem Inland, Internet, IT-Recht, Lizenzberechnung, Prozeß, Schadensersatz, UrhG
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Filesharingabmahnung - bekannt. Beweisverwertungsverbote durch diverse Urteile und Beschlüsse - bekannt. ...und dennoch werden diese alten Abmahnungen, in denen Anschlussinhaber aus staatsanwaltlichen Ermittlungsakten ermittelt wurden, hervorgekramt: Es schreibt eine Anwältin einer doch recht bekannten Abmahnungskanzlei nun, dass man auf den Fall aus Anfang 2007 nun zurückkomme, da versehentlich das Antwortschreiben "als Irrläufer" zugeordnet worden sei. (Merkwürdig nur, dass -wie ich von anderen Kollegen heute hörte- auch andere Abmahnkanzleien die Wiederauferstehung feiern und in alten Akten kramen...) Die Kollegin kommt nach einem Exkurs über ein Urteil des LG Düsseldorf von Ende 2007 zur Anschlussinhaberhaftung zum Punkt: Nun wollte man sich schnell vergleichsweise einigen, 3.500,00 Euro Schadensersatz bitteschön, bis zum 18.12.2009. Auf die schon damals bemängelte Beweisführung in der Abmahnung selbst, Vollmacht etc. wird gar nicht , nur auf die Störerhaftung wird eingegangen. Irgendwie komme ich in meiner Prüfung gar nicht erst so weit: Nein, verjährt wäre der behauptete Anspruch noch nicht, nach der regelmäßigen Verjährungsfrist §§ 195, 199 I Nr. 1 BGB iVm 102 UrhG erst ab Kenntnisnahme des Geschädigten von der Person des Verletzers - also hier 31.12.2010. Seit Anfang 2008 habe ich aber nicht mehr gesehen, dass nach staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichen ermittelte und daraus herausgegebene persönliche Daten von einer Abmahnkanzlei benutzt wurden, um vermeindliche Urheberrechtsverletzer in Sachen Filesharing abzumahnen. Denn Ende 2007 war der Anfang (vom Ende), als sich mehr und mehr Gerichte gegen die Verwertung aussprachen und die Staatsanwaltschaften boykottierten, dass sie zur Verfolgung massenhafter vermeidlicher Zivilrechtsansprüche als Ermittlungsbehörde mißbraucht wurden. Und seit der Neufassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7.7.2008 (BGBl. I S. 1191), in Kraft 1.9.2008, stürzen sich die Abmahnungskanzleien eher auf die sogenannten "101a UrhG-Beschlüsse", also Eilverfahren vor den Landgerichten, mit Hilfe derer sie Auskunftsverlangen gegenüber den Providern geltend machen können. Ein "Js"-Aktenzeichen (für ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren) ist mir seither auch nicht mehr in "neueren" Abmahnungen untergekommen - war der Weg über die Staatsanwaltschaft aufgrund einer doch recht geschlossenen, bundesweiten Front der Gerichte gegen die Ermittlung über Strafermittlung doch zu aussichtslos bzw. riskant für Abmahner. Umso weniger verstehe ich, dass diese sich nun sicher(er) fühlen: Ja sicher, es gab einige Pyrrhussiege einzelner Amts- und Landgerichte, die sich gegen die Beschaffung von persönlichen Daten aus Ermittlungsakten aussprachen und deren Beschlüsse leider auch wieder von höheren Instanzen aufgehoben wurden. (z.B. der Beschluss des LG Frankenthal vom 21.05.2008, Az. 6 O 156/08, der zunächst von der Internetgemeinde gefeiert und schließlich vom OLG Zweibrücken doch aufgehoben wurde.) Dennoch sprechen sich eine Vielzahl an Urteilen/Beschlüssen, die auch aktueller sind, gegen die Filesharingabmahner und für ein konkretes Beweisverwertungsverbot aus. Z.B. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.07.2008, Az. 11 U 52/07 unter Hinweis u.A. auf LG München, Beschluss vom 12.03.2008, Az. 5 QS 19/08. Die Argumentation: Denn es geht dabei nicht nur um eine Information, die dem dem Eintrag in einem Telefonbuch vergleichbar ist, sondern um die Ermittlung, wer mit wem zu welchem Zeitpunkt worüber und wie lange kommuniziert hat. Deshalb bedarf es zur Herausgabe der dem Fernmeldegeheimnis unterliegenden Daten eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses nach § 100 g StGB (vgl. auch BVerfG, Az. 1 BvR 256/08). Erkenntnisse, die ohne die erforderliche richterliche Anordnung erlangt worden sind, unterliegen auch im Zivilprozess einem Verwertungsverbot (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. § 286 Rn. 15a ff.)“, Dieser Auffassung mit unterschiedlichsten Ansätzen folgen u.A. OLG Karlsruhe, Urteil vom 4.12.2008 -Az: 4 U 86/07-, LG Stralsund, Urteil 11.07.2008, -Az. 26 Qs 177/08-, AG Offenburg, Beschluss vom 20. Juli 2007 -Az. 4 Gs 442/07-; AG Hamburg-Altona, Urteil vom 11.12.2007- Az.: 316 C 127/07-; Beschlüsse des Landgerichts Krefeld, Az. 21 AR 2/08 und des Landgerichts Osnabrück, Az. 2 AR/140 Js 48962/07 – 7/08; Beschlüsse des LG Köln vom 25.09.2008, -Az.: 109-1/08- und vom 20.10.2008 –Az.: 106-5/08-; LG München Beschluss vom 12.03.2008 - Az. 5 Qs 19/08-. Konsequenz: Demnach haben die Abmahnkanzleien zwar die Adresse des Anschlussinhabers mitgeteilt bekommen, hätten diese Informationen jedoch nicht verwerten dürfen. Dementsprechend sind sämtliche von diesen nur behaupteten Ansprüche, selbst wenn sie bestünden, gerichtlich -auch zivilrechtlich - nicht durchsetzbar! Dass angesichts dieser Front dennoch auf eine Abmahnung von Anfang 2007 verwiesen wird, die sich vor Allem nur auf zwei unleserliche Screenshots von Ende 2006 stützt, ist daher verwunderlich. Insbesondere da das LG Hamburg vom 14.03.2008 (Az. 308 O 76/07) im "Heimspiel" gegen besagte Kanzlei urteilte, dass so etwas als Nachweis für ein Upload nicht reicht. Auch der im Rahmen einer Beweisaufnahme gehörte Verantwortliche der Ermittlungsfirma reichte der Hamburger Kammer nicht, da er zum einen nicht dabei gewesen war, als die Dateien gesichert wurde und auch nicht die Musikstücke gehört hatte, die als Test geladen wurden. Insofern wäre ich in meinem Fall gespannt, wie sich Jemand an ein abgespieltes Lied von Ende 2006 erinnern sollte, welches im Rahmen eines Massentests bei einer Vielzahl von vermeindlichen "zur-Verfügung-Stellern" vorgespielt worden ist, um zu verifizieren, dass es sich bei den genannten und so bezeichneten Aufnahmen auch tatsächlich um die dazugehörigen Lieder handelt.... Wie sagte meine Oma schon "et jit nix, wat et nit jit".... ich würde dann aber stark dazu tendieren, denjenigen Welchen bei "Wetten Dass...?!" als außergewöhnliches Talent vorzuschlagen....